Die Finanzordnung

Gültig ab 19. März 2010, geändert am 18. September 2021

§ 1  –  Präambel
Auf Grund von steuerrechtlichen Änderungen in Bezug auf Zuwendungen an Organmitglieder eines Verbandes wurde auf der Jahreshauptversammlung des Stadtsportverbandes Lüdenscheid e.V. am 18. März 2010 eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung (MgV) beschlossen.

Der in der Satzung neu eingefügte § 7 heißt ´Aufwandsentschädigungen und –ersatz an Vorstandsmitglieder und Externe´.

Im vorletzten Absatz heißt es: ´Einzelheiten regelt die Finanzordnung. Diese ist erstmals durch die Mitgliederversammlung im März 2010 zu beschließen´.

Dieser Weg wurde gewählt, um nicht jedes Mal bei Veränderungen der Zuwendungsbeträge eine Satzungsänderung –die ja beim Amtsgericht im Vereinsregister einzutragen wäre- durchführen zu müssen.

§ 2  –  Vergütung an Organmitglieder
Die MgV beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage über pauschalierte Aufwandsentschädigungen.

§ 3  –  Pauschalierte Aufwandsentschädigungen
Das Vorstandsmitglied Finanzen schlägt in der letzten Vorstandssitzung eines jeden Jahres vor, wie die pauschalierten Aufwandsentschädigungen an den erweiterten Vorstand verteilt werden.

Mit diesen pauschalierten Aufwandsentschädigungen sind alle Aufwendungen abgegolten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Zahlungszeitpunkt sind in § 5 und § 6 geregelt.

Die einzelnen Aufwandsentschädigungen dürfen die jeweils geltenden steuerrechtlichen Höchstgrenzen nicht übersteigen.

§ 4  –  Aufwendungsersatz
Der erweiterte Vorstand hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB  für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

§ 5  –  Höhe der Aufwandsentschädigung
Die pauschalierten Aufwandsentschädigungen dürfen insgesamt den Maximalbetrag von 1.500 EUR nicht überschreiten.

Die Beträge beziehen sich jeweils auf ein Kalenderjahr, sofern keine anderen Zeiträume angegeben sind.

Bei vorzeitigen Ausscheiden eines ´Leistungsträgers´ werden die o.g. Aufwandsentschädigungen nur zeitanteilig gezahlt.

§ 6  –  Zahlung von Aufwandsentschädigung und Aufwandersatz
Aufwandsentschädigungen und Aufwandersatz werden grundsätzlich vom Konto des SSV auf das Girokonto des Empfängers überwiesen, im Monat Dezember.

§ 7  –  Änderung bei den Aufwandsentschädigungen
Angedachte betragsmäßige Änderungen müssen jeweils vom Vorstandsmitglied Finanzen auf der Jahreshauptversammlung der MgV vorgeschlagen werden. 

Die MgV beschließt mit einfacher Mehrheit.

Die geänderten Beträge gelten dann rückwirkend ab dem Beginn des 01. Januar des laufenden Kalenderjahres.

Lüdenscheid, den 18. September 2021